Meine Immobilie im Erbrecht
Wenn Sie erben, treten in sämtliche Verträge ein und werden Eigentümer*in des Nachlasses. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.
Was sollten Sie beachten ?
Wert des Nachlasses schnell feststellen
Die erste Frage bei einer Erbschaft ist, ob sie angenommen oder ausgeschlagen werden sollte. Ist die Erbschaft nämlich überschuldet – übersteigen also die Schulden der Erblasser*in das Vermögen – kann die Erbschaft nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeschlagen werden. Sie beträgt sechs Wochen und beginnt bei gesetzlicher Erbfolge mit dem Zeitpunkt, wenn Sie als Erbende von dem Erbfall Kenntnis erlangen. Im Fall eines Testaments beginnt die Frist mit der Bekanntgabe (Testamentseröffnung) durch das Nachlassgericht und bei Auslandswohnsitz eines Erbes verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Um den Wert des Nachlasses beurteilen zu können, müssen sich Erbende einen Überblick über alle Vermögenswerte machen. Befindet sich im Nachlass eine Eigentumswohnung, gehört dazu nicht nur deren nomineller Wert, sondern auch, wie diese belastet ist. Es kann einen erheblichen Unterschied machen, ob auf ihr zum Beispiel die Grundschuld einer Bank aufgrund eines kaum abbezahlten Kredits lastet. Es kann auch eine Rolle spielen, ob für die Wohnung erhebliche Sonderumlagen fällig werden, weil dringende Sanierungen anstehen.
Erbschein
Zur Abwicklung der Erbschaft benötigt man in der Regel einen Erbschein. Dieser wird vom Nachlassgericht ausgefertigt. Er ist meist entbehrlich, wenn es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag gibt.
Grundbuchumschreibung
Bei den Grundbuchämtern ist für jedes Grundstück die Eigentümer*in eingetragen. Erben Sie eine Immobilie, also Grundbesitz bspw. Eigentumswohnung oder Haus, sollten Sie das Grundbuch berichtigen lassen, damit Sie dort als Eigentümer*in eingetragen sind. Diese Umschreibung ist in den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall kostenfrei möglich. Nach Ablauf dieser Frist fallen Gerichtskosten an.
Welche Dokumente für die Umschreibung erforderlich sind, regelt die Grundbuchordnung (GBO, § 35): Im Normalfall wird zwar ein Erbschein benötigt, liegt aber zum Beispiel ein notarielles Testament vor und wurde es vor dem Amtsgericht eröffnet, reichen die Vorlage dieses Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Auch bei Grundstücken mit geringem Wert kann das Grundbuchamt auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten (denkbar ist das zum Beispiel, wenn es nur um einen Stellplatz geht).
Hausgeldzahlungen
Erben Sie eine Eigentumswohnung ist es für Sie besonders wichtig, sich über die laufenden Hausgeldzahlungen zu informieren. Auch dann, wenn noch keine Grundbuchberichtigung erfolgt ist, tritt für Erbende die Pflicht zur Zahlung der Hausgeldvorauszahlungen ein.
Eigentümer*innen haben gemäß § 18 Abs. 4 WEGesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Diesen Anspruch haben Sie auch als Erbende und damit neue Eigentümer*in. Nutzen Sie dieses Recht, um sich einen Überblick über die rechtliche Situation in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verschaffen, indem Sie sich die Teilungserklärung und die Beschluss-Sammlung anschauen. Insbesondere Beschlüsse über Sonderumlagen müssen Sie beachten.
Erbschaftsteuer
Bei der Erbschaftsteuer gelten unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze, und zwar abhängig von der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses. Diese Regelungen finden sich in den §§ 15 und 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) und können von Ihnen nicht beeinflusst werden. Für Ehe- und Lebenspartnerschaften gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder jeweils 400.000 Euro, für Enkel*innen 200.000 Euro. Die Freibeträge beziehen sich – wenn es mehrere Erbende gibt – auf den jeweiligen Anteil am Erbe.
Gehören Immobilien zur Erbmasse, berücksichtigt das Finanzamt bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses (hier stehen ggfs gesetzl. Änderungen zur Bewertung von Immobilien an), ob noch ein Darlehen offen ist.
Für die Berechnung des Wertes des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung müssen Angaben zum Wert der Eigentumswohnung gemacht werden. Für die Berechnung dieses Wertes kommt es aber nicht nur auf den Zustand der Wohnung selbst, sondern des gesamten Gebäudes, also auch auf das Gemeinschaftseigentum an.
Außerdem wichtig zu wissen: Eine vermietete Eigentumswohnung wird nur mit 90 Prozent ihres Wertes veranschlagt (§ 13d Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der Wert der Wohnung bleibt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer sogar komplett außen vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b), wenn es sich bei der Wohnung um ein vererbtes „Familienheim“ handelt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Allerdings fällt diese erhebliche Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn die Wohnung nicht mindestens zehn Jahre als Familienheim genutzt wird.
Keine Panik bei der Erbschaftsteuer: Wohnungsverkauf oft nicht nötig!
Falls durch das Erbe einer Wohnung Erbschaftsteuer fällig wird, weil keine Steuerbefreiung und auch keine hohen Freibeträge in Frage kommen, kann die Steuerlast durchaus sehr hoch sein, oft sogar in einem höheren 5-stelligen Bereich. Das kann die Zahlungsfähigkeit der Erbenden schnell übersteigen. Der Gesetzgeber hat allerdings Regelungen geschaffen, die verhindern sollen, dass Erbende die Wohnung verkaufen müssen, wenn sie die Erbschaftsteuer nicht zahlen können: Auf Antrag kann die Erbschaftssteuer dann bis zu zehn Jahre gestundet werden (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Nachträgliche Änderungen im Testament
Durch handschriftliches Testament hatte die Erblasserin ihre beiden Enkelsöhne namentlich zu ihren Erben berufen. Danach wurde ein drittes Enkelkind geboren. Daraufhin hat sie in die ursprüngliche Erbeinsetzung das dritte Enkelkind noch handschriftlich hinzugefügt, ohne aber erneut zu unterschreiben.
Das OLG Brandenburg stellte in seinem Beschluss vom 1.6.2021 fest, dass alle drei Enkelkinder erben und damit die spätere handschriftliche Ergänzung formwirksam erfolgt ist (Az. 3 W 53/21 - BeckRS 2021, 14873). Es sei ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testamentes einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden seien. Ein Erblasser könne zunächst die Unterschrift leisten und später darüber den Text setzen. Auch eine spätere Veränderung wäre zulässig. Für die Formgültigkeit käme es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Die spätere Ergänzung würde sich „nahtlos in den Gesamttext des Testamentes“ einfügen und würde durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift gedeckt.
Der Rezensent sieht eine solche Entscheidung kritisch, zumal sie sich auch deutlich von der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.3.1974 absetzt (BGH NJW 1974, 1083). Dort hatte die Erblasserin eine Klausel aus dem Testamentsentwurf erst auf einem dritten Blatt nach ihrer auf Seite 2 stehenden Unterschrift geschrieben. Mithin lag die Testamentserrichtung in einem zeitlichen Zusammenhang vor. In dem Fall des OLG Brandenburg dagegen war die Testamentserrichtung abgeschlossen. Mehr als zwei Jahre später änderte dort die Erblasserin ihren letzten Willen, indem sie einen dritten Enkel ergänzte. Dogmatisch überzeugender wäre es gewesen, zum gleichen Ergebnis über die ergänzende Testamentsauslegung zu gelangen.
Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, so das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 06.07.2021.
Vorausgesetzt werde aber eine - hier fehlende - ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille. Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, sei hingegen nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern.
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.
(OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21.
Der Fall:
Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater ist damit nicht einverstanden und verlangt eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hat deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellt das OLG fest. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“.
Es könne davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“, begründet das OLG. Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung könne die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge. Diesen Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Situation unter Berücksichtigung etwaiger Kontraindikationen ärztlich zu prüfen sei, bedürfe es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes, etwa durch Sachverständigengutachten. Für den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Ein den Kindern "aufgedrängter" Umgang könne als Belastung empfunden werden und deren Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.
Die Beteiligten sind in Scheidung lebende Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten sie ursprünglich vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern jedoch nicht einig. Nach bisheriger Praxis übt der Kindsvater den Umgang in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen aus. Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor. Die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das AG beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.
Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindsvaters zurückgewiesen. Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom AG getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche als die getroffene Regelung.
Der Senat sei vielmehr überzeugt, "dass eine Ausweitung der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht". Dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen komme im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Sie hätten einen reifen und sehr verständigen Eindruck gemacht und wüssten, was die Regelung für sie bedeute. "Bei derart reifen und reflektierten Kindern erachtet es der Senat für das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung `gerichtlich verordnet` werden würde", so das OLG.
Weiter führte das OLG aus, dass der Vater den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen "schlicht respektiert". Ein den Kindern "aufgedrängter" Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen. Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung "auf Augenhöhe" durch beide Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die durch das AG festgelegte Regelung verhindere nicht eine "angemessene Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder". Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das Wohl des Kindes, nicht aber "vermeintliche Gerechtigkeits-und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils".
Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Vorausgesetzt werde aber eine - hier fehlende - ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille. Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, sei hingegen nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern.
Wer Sie im Alter gut pflegt, soll belohnt werden. Wer keine eigenen Angehörigen hat oder kein
gutes Verhältnis zu Kindern oder Enkeln, möchte vielleicht die vertraut gewordenen Pflegekräfte oder das Pflegeheim als Erbe einsetzen. Das ist nicht so einfach. Laut den Heimgesetzen der Länder
dürfen Träger, Leitung und Mitarbeiter weder Geld noch geldwerte Leistungen zusätzlich erhalten. Nur kleine Aufmerksamkeiten sind erlaubt.
Anders sieht es aus, wenn der Heimträger als Begünstigter nichts von der Erbschaft weiß, weil dann der Verdacht der Bestechlichkeit nicht im Raum steht.
Wenn ein Mitarbeiter ohne sein Wissen im
Testament bedacht werden soll, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben. Oft sehen die Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass die Mitarbeiter Zuwendungen nur mit Genehmigung des Arbeitgebers annehmen
dürfen. Statt Erbe gibt’s womöglich eine fristlose Kündigung!
Unkomplizierter ist die Sache, wenn Sie Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten oder die Haushaltshilfe im Testament bedenken möchten. Für sie gelten die Heimgesetze nicht. Allerdings kann auch die
Pflegekraft laut Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet sein, die Genehmigung ihres Arbeitgebers einzuholen, bevor sie eine Zuwendung annimmtt
Was ist das?
Wann ist das sinnvoll?
Wer bezahlt das?
Fragen über Fragen - jetzt anschaulich erklärt.
Will ein getrenntlebender Elternteil mit den gemeinsamen Kindern in Corona-Zeiten in ein Risikogebiet – hier nach Mallorca - in die Ferien fliegen, braucht er dafür die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Denn in Corona-Zeiten handele es sich bei einer solchen Flugreise nicht mehr um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden ist. Das OLG hat entschieden, dass dafür nunmehr die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils erforderlich ist. Denn in Corona-Zeiten sei die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr.
Selbst wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren.
Corona und Covid-19 beschäftigt derzeit viele Menschen. Uns Juristen uns Anwälte stellt es vor viele Fragen. Staatsrecht, Arbeitsrecht, usw ist in aller Munde. Doch auch der Einzelne in seiner Gesundheit ist betroffen. Themen wie Patientenverfügung- Testament- Ehe-und Erbverträge. Ist alles ok bei mir? Was passiert, wenn ich nicht handlungsfähig bleibe.
Häufig ist bspw. mittels Patientenverfügung die künstliche Beatmung als Behandlungsmethode explit ausgeschlossen worden. Was bedeutet dies bei Diagnose " Covid 19".
Ist Ihre Patientenverfügung sicher? Sollte etwas ergänzt oder verändert werden?
Gerne beraten wir Sie kurzfristig!
Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Ehen mit Auslandsbezug
Bei diesen stellt sich stets die Frage, welchem Recht die Ehe unterliegt. Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen.
Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse anwendbar ist.
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen ehebezogenen Fragen, z.B. des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.
Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. Ist dies nicht der Fall, können die EhegattenFalls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag individuell vorsorgen. Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen.
Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren
Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter http://www.coupleseurope.eu/ abrufbar.
Anforderungen an eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen
Die Betroffene befindet sich nach einem Schlaganfall in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird über eine Magensonde künstlich ernährt. Zehn Jahre zuvor hatte sie ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben, das aussagt, das wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen.
Zzudem hatte sie vor dem Zustand des Wachkomas mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie selbst habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."
Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden. Dies entspreche dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen. Ihr Ehemann lehnt dies ab.
Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr hat das AmtsG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zunächst zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den BGH und Zurückverweisung der Sache an das LG hat dieses ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses beantwortet die Frage, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich erläutert hatte, hat das LG die Beschwerde der Betroffenen nun mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).
Nach der Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8.2.2017 (FamRZ 2017, 748 [m. Anm. Dodegge] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) ausgeführt, dass die Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.
Nach den vom LG rechtsfehlerfrei durchgeführten weiteren Ermittlungen ist diese Lebens- und Behandlungssituation auch gegeben. Nach dem Inhalt des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens besteht bei der Betroffenen eindeutig ein Zustand schwerster Gehirnschädigung, bei der die Funktionen des Großhirns - zumindest soweit es dessen Fähigkeit zu bewusster Wahrnehmung, Verarbeitung und Beantwortung von Reizen angeht - komplett ausgelöscht sind. Dieser Zustand ist nach Meinung des Sachverständigen irreversibel. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht und damit die Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, an die die Betroffene in ihrer Patientenverfügung den Wunsch geknüpft hat, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Außerdem hat das LG umfassend und sorgfältig geprüft, ob die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen beinhaltet. Hierbei hat es auf der Grundlage der schriftlichen Patientenverfügung zu Recht den Aussagen der vernommenen Zeugen besondere Bedeutung beigemessen, nach denen sich die Betroffene vor ihrer eigenen Erkrankung mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Zudem hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Auslegungserwägungen eingehend mit der Frage befasst, ob die in der Patientenverfügung enthaltene Formulierung "aktive Sterbehilfe lehne ich ab", dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die Betroffene den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ablehnt und diese Frage verneint.
Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend: Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen.
Köln/Berlin (dpa/tmn). Wer meint, gewillkürter Erbe zu sein, muss das ihn begünstigende Testament vorlegen, um an einen Erbschein zu gelangen. Ist die entsprechende Testamentsurkunde nicht mehr auffindbar, so ist die Erbeinsetzung nicht automatisch ungültig. Vielmehr kann die wirksame Errichtung des Testaments auch mit anderen Beweismitteln festgestellt werden. Auch wird aufgrund der Unauffindbarkeit nicht etwa vermutet, dass der Erblasser das Testament vernichtet und damit widerrufen hat.
Der Fall
Ein verwitweter Mann verstirbt. Er selbst hat keine Kinder, wohl aber seine verstorbene Ehefrau. Deren Tochter stellt einen Antrag beim Nachlassgericht auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie beruft sich darauf, dass ihr Stiefvater ein entsprechendes privatschriftliches Testament errichtet habe, das er in einer Küchenschublade aufbewahrt habe. Nach dem Tod ihres Stiefvaters habe sie dort auch den entsprechenden Umschlag vorgefunden, der allerdings leer gewesen sei. Bei der Testamentserrichtung seien zwei Freundinnen sowie ihr Lebensgefährte dabei gewesen. Die Halbgeschwister des Verstorbenen treten dem entgegen.
Errichtung des Testaments kann auch anderweitig bewiesen werden.
Deren Einwände dringen nicht durch, entscheiden die Richter. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Die Tatsache, dass das Testament nicht aufzufinden war, lässt keinen Rückschluss auf seine Vernichtung zu. Indizien, die auf eine Willensänderung des Erblassers schließen lassen könnten, hätten die Halbgeschwister des Verstorbenen nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Nach Zeugenaussagen hat der Erblasser noch eine Woche vor seinem Tod von dem Testament berichtet. Ferner sei kaum nachvollziehbar, dass der Erblasser das Testament vernichtet, den Umschlag aber in der Küchenschublade liegen gelassen hätte.
Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 03.07.2018 (2 Wx 261/18, 2 Wx 266 – 270/18)
16.01.2019
Erben minderjährige Kinder, so obliegt es den (verbliebenen) Eltern(teilen), zu überlegen, ob die Erbschaft zum Wohl des Kindes angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Wer für sein minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen will, muss beim Familiengericht eine Genehmigung einholen und diese dem Nachlassgericht vorlegen.
Ein Vater von zwei Kindern verstirbt. Er ist geschieden. Seine Eltern sind vorverstorben. Der minderjährige Sohn des Erblassers erklärt, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht, er schlage die Erbschaft aus. Die Mutter beantragt zugleich eine familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung. Das Familiengericht übermittelt den genehmigenden Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis, der entsprechende rechtskräftige Beschluss sei der Mutter zugestellt worden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Sohn des Verstorbenen die Erbschaft nicht wirksam innerhalb der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung sei nur wirksam, wenn die Mutter von der familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht hat.
Zu Recht urteilen die Richter: Die Mutter hat die Ausschlagung nicht wirksam für den Sohn erklärt. Dazu muss die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund ihres Sohnes gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Innerhalb der Frist muss sie auch beim Familiengericht eine entsprechende Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragen. Die Genehmigung des Familiengerichts selbst muss nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen, da die Mutter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann.
Sie muss aber unverzüglich nachdem die Genehmigung erteilt ist, entscheiden, ob sie von der Genehmigung Gebrauch macht und dies dem Nachlassgericht mitteilen. Dem Sorgerechtsinhaber steht es frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht. Daher genügt es nicht, dass das Familiengericht dem Nachlassgericht von der Genehmigung berichtet hat. (dpa/tmn).
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.09.2018 (21 W 56/18)
|
|
|