Der Erbschein ist ein gerichtliches Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse und wird nur
auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe. Ob ein Erbschein für die
Abwicklung Ihres Nachlasses benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab. Oft verlangen
entsprechenden Stellen wie Banken, Versicherungen usw. einen Erbschein. Liegt ein eindeutiges notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, ist der Erbschein in der Regel entbehrlich, auch bei Grundbuchberichtigungen. ((Hinweis: Die Berichtigung des Grundbuches ist gebührenfrei, wenn der Antrag hierzu innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall beim Grundbuchamt gestellt wird).
Hat der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung angeordnet,
dann ist in der Regel ein Erbschein nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker hat die
letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und erhält zum Nachweis
seines Amtes auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Die für den Erbschein erforderliche eidesstattliche Versicherung kann vor einem Amtsgericht
oder einem Notar abgegeben werden.
Die weiteren Angaben im Erbschein sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das sind z.B. im Fall der gesetzlichen Erbfolge folgende Urkunden:
Gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine oder keine wirksame Verfügung von
Todes wegen vorliegt. Wegen der Einzelheiten zur gesetzlichen Erbfolge und Fragen zur
Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Form, Inhalt usw.) empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
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