Der Erbschein

Der Erbschein ist ein gerichtliches Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse und wird nur

auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe. Ob ein Erbschein für die

Abwicklung Ihres Nachlasses benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab.  Oft verlangen

entsprechenden Stellen wie Banken, Versicherungen usw. einen Erbschein. Liegt ein eindeutiges notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, ist der Erbschein in der Regel entbehrlich, auch bei Grundbuchberichtigungen. ((Hinweis: Die Berichtigung des Grundbuches ist gebührenfrei, wenn der Antrag hierzu innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall beim Grundbuchamt gestellt wird).

 

Hat der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung angeordnet,

dann ist in der Regel ein Erbschein nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker hat die

letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und erhält zum Nachweis

seines Amtes auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

 

 

Die für den Erbschein erforderliche eidesstattliche Versicherung kann vor einem Amtsgericht

oder einem Notar abgegeben werden.

 

Die weiteren Angaben im Erbschein sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das sind z.B. im Fall der gesetzlichen Erbfolge folgende Urkunden:

 

  • alle Geburtsurkunden, die die Verwandtschaft mit dem Erblasser nachweisendie
  • Sterbeurkunden aller Personen, die Miterbe geworden wären, sofern sie zum Zeitpunkt  des Todes noch gelebt hätten, d.h. die bereits vor dem Erblasser verstorben sind sowie Erbnachweise (Erbschein oder Testament mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes) für solche Personen, die nach dem Erblasser verstorben sind.
  • eine Heiratsurkunde zum Nachweis des Ehegattenerbrechtes.

 

Gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine oder keine wirksame Verfügung von

Todes wegen vorliegt. Wegen der Einzelheiten zur gesetzlichen Erbfolge und Fragen zur

Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Form, Inhalt usw.) empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.

 

Sie haben Fragen zu diesem Bereich oder möchten einen termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter 0681/954357-0  oder nutzen Sie unser Kontaktformular

 

Kontakt

Rechtsanwältin

Yvonne Schmitz

Telefon

(+49) 06 81 / 95 43 57 - 0

Mail

info@schmitz-recht.de

 

 

Standorte:

 

Yvonne Schmitz

Rechtsanwältin

Pfaffentalstr. 71

66399 Mandelbachtal

 

außerdem 

 

c/o

Staab & Kollegen PartmbB

Gutenbergstr.23

66117 Saarbrücken

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© RA Yvonne Schmitz
Erstellt mit IONOS MyWebsite.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt