Pflichtteilsberechtigte sind nur der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblasser. Alle anderen Personen bekommen nichts, wenn Sie enterbt werden.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilberechtigte erhält seine Quote aus dem Nachlass des Erblassers, aus dem was er hinterläßt. Aber was passiert, wenn dieser bereits vor seinem Tode eine Schenkung vorgenoomen hat. An diesem sogenannten fiktiven Nachlass erhät der Pflichtteilsberechtigte seine Quote ebenfalls.
Hier ist aber die sog. Abschmelzung zu beachten.
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